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Artikel 23 - Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) Wird die Verarbeitung im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommen, so hat dieser einen Auftragsverarbeiter auszuwählen, der hinsichtlich der für die Verarbeitung nach Artikel 22 zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen ausreichende Gewähr bietet, und er hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen.

(2) Die Durchführung einer Verarbeitung im Auftrag erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere Folgendes vorgesehen ist:

a) Der Auftragsverarbeiter handelt nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

b) die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verpflichtungen gelten auch für den Auftragsverarbeiter, es sei denn, der Auftragsverarbeiter unterliegt aufgrund von Artikel 16 oder Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG bereits Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit, die in den nationalen Rechtsvorschriften von einem der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

(3) Zum Zwecke der Beweissicherung sind die datenschutzrelevanten Elemente des Vertrags oder Rechtsakts und die Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 22 schriftlich oder in einer anderen gleichwertigen Form zu dokumentieren.

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