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ABSCHNITT 8 - BEHÖRDLICHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER<br /><br />Artikel 24 - Bestellung und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten

(1) Jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft bestellt zumindest eine Person als behördlichen Datenschutzbeauftragten für personenbezogene Daten. Die Aufgaben dieses Datenschutzbeauftragten sind die folgenden:

a) er gewährleistet, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die betroffenen Personen über ihre sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten unterrichtet sind,

b) er kommt Anfragen des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach und arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammen,

c) er gewährleistet in unabhängiger Art und Weise die innerbehördliche Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung,

d) er führt das Register der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommenen Verarbeitungen mit den einzelnen Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

e) er meldet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Verarbeitungen, die spezifische Risiken im Sinne von Artikel 27 beinhalten können.

Der Datenschutzbeauftragte trägt auf diese Weise dafür Sorge, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der behördliche Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Qualitäten und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes ausgewählt.

(3) Die Wahl des behördlichen Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, führen.

(4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von zwei bis fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung für eine Amtszeit von insgesamt höchstens zehn Jahren ist möglich. Die Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten durch das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die ihn bestellt hat, kann nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden, wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(5) Nach seiner Bestellung ist der behördliche Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung, das bzw. die ihn bestellt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzutragen.

(6) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist von dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die ihn bestellt hat, mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Mitteln auszustatten.

(7) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der behördliche Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen unterworfen sein.

(8) Jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft erlässt weitere Durchführungsbestimmungen gemäß den Bestimmungen des Anhangs. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

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