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Artikel 25 - Meldung beim behördlichen Datenschutzbeauftragten

(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat dem behördlichen Datenschutzbeauftragten jede Verarbeitung oder jede Reihe von Verarbeitungen, die für einen einzigen Zweck oder verschiedene, miteinander zusammenhängende Zwecke bestimmt sind, vorab zu melden.

(2) Zu den Angaben gehören

a) Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Angabe der organisatorischen Einheiten eines Organs oder einer Einrichtung, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck beauftragt sind;

b) Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung;

c) eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;

d) Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind;

e) Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können;

f) eine allgemeine Angabe der Fristen für die Sperrung und Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g) geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder internationale Organisationen;

h) eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach Artikel 22 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.

(3) Alle Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Angaben sind dem behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich mitzuteilen.

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