Menu
menu

Artikel 26 - Register

Jeder behördliche Datenschutzbeauftragte führt ein Register der gemäß Artikel 25 gemeldeten Verarbeitungen.

Das Register enthält mindestens die Angaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a) bis g). Das Register kann von jedermann direkt oder indirekt über den Europäischen Datenschutzbeauftragten eingesehen werden.

Artikel 25         Inhalt           Artikel 27