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ABSCHNITT 9 - VORABKONTROLLE DES EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN UND VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT<br /><br />Artikel 27 - Vorabkontrolle

(1) Verarbeitungen, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten vorab kontrolliert.

(2) Folgende Verarbeitungen können solche Risiken beinhalten:

a) Verarbeitungen von Daten über Gesundheit und Verarbeitungen von Daten, die Verdächtigungen, Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen;

b) Verarbeitungen, die dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten, einschließlich ihrer Kompetenz, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens;

c) Verarbeitungen, die eine in den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehene Verknüpfung von Daten ermöglichen, die zu unterschiedlichen Zwecken verarbeitet werden;

d) Verarbeitungen, die darauf abzielen, Personen von einem Recht, einer Leistung oder einem Vertrag auszuschließen.

(3) Die Vorabprüfungen nimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Erhalt der Meldung des behördlichen Datenschutzbeauftragten vor, der im Zweifelsfall den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Notwendigkeit einer Vorabkontrolle konsultiert.

(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte vorliegen. Diese Frist kann zudem durch Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten verlängert werden, wenn dies durch die Kompliziertheit des Falles erforderlich wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist über eine derartige Entscheidung vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist in Kenntnis zu setzen.
Ist nach Ablauf dieser gegebenenfalls verlängerten Zweimonatsfrist keine Stellungnahme erfolgt, so gilt sie als positiv.
Ist der Europäische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die gemeldete Verarbeitung eine Verletzung einer der Bestimmungen dieser Verordnung bedeuten könnte, unterbreitet er gegebenenfalls Vorschläge für die Vermeidung einer solchen Verletzung. Ändert der für die Verarbeitung Verantwortliche die Verarbeitung nicht entsprechend, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 47 Absatz 1 ausüben.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 2 gemeldeten Verarbeitungen. Das Register enthält die Angaben nach Artikel 25 und kann von jedermann eingesehen werden.

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