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Artikel 29 - Verpflichtung zur Unterrichtung

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die im Anschluss an Entscheidungen oder Genehmigungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 46 Buchstabe h) getroffen werden.

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