Artikel 31 - Verpflichtung zur Stellungnahme bei behaupteten Verstößen
Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche vom Europäischen Datenschutzbeauftragten in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) befasst, so teilt er ihm innerhalb einer angemessenen Frist, die der Europäische Datenschutzbeauftragte festlegt, seinen Standpunkt mit. Diese Stellungnahme umfasst auch eine Beschreibung der gegebenenfalls im Anschluss an die Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffenen Maßnahmen.