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Artikel 33 - Beschwerden des Personals der Gemeinschaften

Alle bei einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigten Personen können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten einreichen, ohne dass der Dienstweg beschritten werden muss. Niemand darf aufgrund einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, mit der ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten gerügt wird, benachteiligt werden.

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