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Artikel 35 - Sicherheit

(1) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die sichere Nutzung der Telekommunikationsnetze und Endgeräte gegebenenfalls mit den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze zu garantieren. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der neuesten technischen Möglichkeiten und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist.

(2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Sicherheit der Telekommunikationsnetze und Endgeräte, unterrichtet das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft die Nutzer über dieses Risiko sowie über mögliche Abhilfen und alternative Kommunikationsmittel.

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