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Artikel 37 - Verkehrsdaten und Daten für die Gebührenabrechnung

(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind Verkehrsdaten, die sich auf Nutzer beziehen und die für den Verbindungsaufbau von Anrufen oder anderen Verbindungen über das Telekommunikationsnetz verarbeitet und gespeichert werden, nach Beendigung des Gesprächs oder anderer Verbindungen zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Erforderlichenfalls können für die Verwaltung des Telekommunikationshaushalts und des Datenverkehrs einschließlich der Kontrolle der rechtmäßigen Nutzung des Telekommunikationssystems die in einer vom Europäischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Liste genannten Verkehrsdaten verarbeitet werden. Diese Daten sind so schnell wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Erhebung, zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Verteidigung eines Rechtsanspruchs im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens erforderlich.

(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten oder Daten für die Gebührenabrechnung darf lediglich durch Personen vorgenommen werden, die für die Gebührenabrechnung, Verkehrsabwicklung oder die Verwaltung des Haushalts zuständig sind.

(4) Die Nutzer der Telekommunikationsnetze haben das Recht, Rechnungen oder andere Aufstellungen ohne Einzelgebührennachweis der geführten Gespräche zu erhalten.

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