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Artikel 38 - Nutzerverzeichnisse

(1) Personenbezogene Daten in gedruckten oder elektronischen Nutzerverzeichnissen und der Zugang zu solchen Verzeichnissen sind auf das für die besonderen Zwecke dieses Nutzerverzeichnisses unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Verzeichnissen enthaltene personenbezogene Daten, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, für Zwecke des Direktmarketings verwendet werden.

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