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Artikel 39 - Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung

(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der anrufende Nutzer die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige auf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken.

(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der angerufene Nutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken.

(3) Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten, so muss der angerufene Nutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Nutzer auf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken.

(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers oder des Angerufenen angeboten, so unterrichten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Nutzer hierüber und über die in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Möglichkeiten.

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