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KAPITEL II - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN , ABSCHNITT 1 - GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT DER DATEN<br /><br />Artikel 4 - Qualität der Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur

a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung von Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist nicht als unvereinbar anzusehen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Garantien vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden und nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden;

c) den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;

d) verwendet werden, wenn sie sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, unrichtige oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden;

e) so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht. Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sehen für personenbezogene Daten, die für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke über den vorstehend genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden sollen, vor, dass diese Daten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen gespeichert werden. Die Daten dürfen jedenfalls nicht für andere als historische, statistische oder wissenschaftliche Verwendungszwecke verwendet werden.

(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu sorgen.

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