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Artikel 40 - Ausnahmen

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellen sicher, dass es transparente Verfahren gibt, nach denen sie die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers aufheben können, und zwar

a) vorübergehend, wenn ein Nutzer beantragt hat, dass böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt werden;

b) permanent für Verwaltungseinheiten, die Notrufe bearbeiten, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.

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