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Artikel 42 - Ernennung

(1) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellten Liste treffen.
Nach demselben Verfahren wird für den gleichen Zeitraum ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter ernannt. Er unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei allen seinen Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die über eine herausragende Erfahrung und Sachkunde für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten verfügen, wie beispielsweise die gegenwärtige oder frühere Tätigkeit in einer Kontrollstelle nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG.

(3) Eine Wiederernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist zulässig.

(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall enden die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn er von seinem Mandat zurücktritt oder nach Absatz 5 seines Amtes enthoben wird.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vom Gerichtshof seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(6) Im Falle einer regulären Neubestellung oder eines Rücktritts bleibt der Europäische Datenschutzbeauftragte bis zur Neubesetzung im Amt.

(7) Die Artikel 12 bis 15 sowie der Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auch auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten Anwendung.

(8) Die Absätze 2 bis 7 finden auf den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten Anwendung.

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