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Artikel 43 - Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission legen im gegenseitigen Einvernehmen die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten fest, insbesondere sein Gehalt, seine Zulagen und alle Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen erfolgen.

(2) Die Haushaltsbehörde gewährleistet, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.

(3) Der Haushalt des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist Gegenstand einer spezifischen Linie des Einzelplans VIII des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union.

(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Geschäftsstelle werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eingestellt; ihr Vorgesetzter ist der Europäische Datenschutzbeauftragte und sie unterstehen ausschließlich seiner Leitung. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.

(5) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Geschäftsstelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(6) In Personalfragen hat der Europäische Datenschutzbeauftragte denselben Status wie die Organe im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

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