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Artikel 44 - Unabhängigkeit

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ersucht in Ausübung seines Amtes niemanden um Weisung und nimmt keine Weisungen entgegen.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sieht von allen mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, nach Ablauf seiner Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

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