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Artikel 46 - Aufgaben

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

a) hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Prüfung;

b) führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Untersuchungen;

c) kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller anderen Rechtsakte der Gemeinschaft, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft betreffen, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei Handlungen in seiner gerichtlichen Eigenschaft, und setzt die Anwendung dieser Bestimmungen durch;

d) berät alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor sie interne Vorschriften für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausarbeiten;

e) überwacht relevante Entwicklungen, insoweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie;

f) i) arbeitet mit den einzelstaatlichen Kontrollstellen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG der Länder, für die diese Richtlinie gilt, zusammen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist, insbesondere durch den Austausch aller sachdienlichen Informationen, durch die Aufforderung einer solchen Kontrollstelle oder eines solches Gremiums, ihre Befugnisse auszuüben, oder durch die Beantwortung eines Ersuchens einer solchen Kontrollstelle oder eines solchen Gremiums;

ii) arbeitet ferner mit den im Rahmen des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union eingerichteten Datenschutzgremien zusammen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Kohärenz bei der Anwendung der Vorschriften und Verfahren, für deren Einhaltung sie jeweils Sorge zu tragen haben;

g) nimmt an den Arbeiten der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teil;

h) legt die Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) sowie Absätze 4, 5 und 6, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19 und Artikel 37 Absatz 2 fest und begründet und veröffentlicht sie;

i) führt ein Register der ihm aufgrund von Artikel 27 Absatz 2 gemeldeten und gemäß Artikel 27 Absatz 5 registrierten Verarbeitungen und stellt die Mittel für den Zugang zu den von den behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 26 geführten Registern zur Verfügung;

j) nimmt eine Vorabkontrolle der ihm gemeldeten Verarbeitungen vor;

k) legt seine Geschäftsordnung fest.

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