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Artikel 47 - Befugnisse

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann

a) betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten;

b) bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;

c) anordnen, dass Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten bewilligt werden, wenn derartige Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 13 bis 19 abgelehnt wurden;

d) den für die Verarbeitung Verantwortlichen ermahnen oder verwarnen;

e) die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen;

f) die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig verbieten;

g) das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung der Gemeinschaft und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit befassen;

h) unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen;

i) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren beitreten;

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt,

a) von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten;

b) Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft ihre Tätigkeiten ausüben, sofern die begründete Annahme besteht, dass dort eine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung ausgeübt wird.

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