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ABSCHNITT 2 - KRITERIEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN<br /><br />Artikel 5 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder anderer aufgrund dieser Verträge erlassener Rechtsakte im öffentlichen Interesse oder in legitimer Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeführt wird, die dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft oder einem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde; oder

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt; oder

c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen; oder

d) die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben; oder

e) die Verarbeitung ist für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich.

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