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Artikel 7 - Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von oder zwischen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft

Unbeschadet der Artikel 4, 5, 6 und 10 gilt Folgendes:

1. Personenbezogene Daten werden innerhalb der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder an andere Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft nur übermittelt, wenn die Daten für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Empfängers fallen.

2. Erfolgt die Übermittlung der Daten auf Ersuchen des Empfängers, tragen sowohl der für die Verarbeitung Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittlung. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, die Zuständigkeit des Empfängers zu prüfen und die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten vorläufig zu bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt der für die Verarbeitung Verantwortliche weitere Auskünfte vom Empfänger ein. Der Empfänger stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten im Nachhinein überprüft werden kann.

3. Der Empfänger verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

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