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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schränkt Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen ein

In seiner Entscheidung vom 27. März 2019 erklärte das BVerwG, dass die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen nur innerhalb enger Grenzen zulässig sei.

Rechtliche Grundlage sei bei nicht-öffentlichen Verantwortlichen ausschließlich die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Hier finde die Regelung des § 4 Abs. Satz 1 des seit dem 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. Der Landesbeauftragte wies bereits in Nr. 14.1.2 seines XIII./XIV. Tätigkeitsberichts in diesem Zusammenhang auf den Anwendungsvorrang der DS-GVO hin. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Falle der Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Diesen Anforderungen genügte die Videoüberwachung durch eine Zahnärztin nach Ansicht des BVerwG nicht. Diese hatte den Eingangsbereich ihrer Praxis durch eine Kamera überwacht und die Aufnahmen in einen Behandlungsraum übertragen lassen. Der ungehinderte Zugang zu ihrer Praxis könne nach ihrer Auffassung ausgenutzt werden, um dort Straftaten zu begehen.

Das BVerwG stellte klar, dass schon allein die Videobildbeobachtung in Echtzeit, auch ohne dass die Aufnahmen gespeichert werden, eine Datenverarbeitung i. S. d. DS-GVO sei. Diese sei nur dann zulässig, wenn eine Gefährdungslage bestehe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. Eine solche Gefährdung könne sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben, nicht jedoch aus subjektiven Befürchtungen. Zudem seien andere Sicherungsmaßnahmen, z. B. sicher verschließbare Schränke der Videoüberwachung vorzuziehen. Auch könne eine Privatperson sich nicht zum Sachwalter des öffentlichen Interesses erklären. Insbesondere sei sie nicht neben oder gar anstelle der Ordnungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit berufen. Daher sei die durchgeführte Videoüberwachung unzulässig.

Das Urteil können Sie im Volltext hier aufrufen.