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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

10.2 Elektronische Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte soll zum 1. Januar 2006 die bisherige Krankenversichertenkarte ablösen.

In einem verpflichtenden administrativen Teil mit Lichtbild und Angaben zum Zuzahlungsstatus werden auch dieselben Informationen der bisherigen Krankenversichertenkarte enthalten sein. Darüber hinaus soll dieser Teil der Gesundheitskarte die Grundlagen für das elektronische Rezept einschließen.

Außerdem wird den Patienten in einem medizinischen Teil der Gesundheitskarte die Möglichkeit angeboten, medizinische Notfallversorgungsdaten, elektronische Arztbriefe, Arzneimitteldokumentationen, die elektronische Patientenakte und weitere Daten des Versicherten zu speichern.

Dies bedeutet, dass zwar alle Versicherten eine Gesundheitskarte erhalten, mit der administrative Funktionen, wie die Abwicklung des elektronischen Rezeptes, erledigt werden, darüber hinaus ist es ihnen allerdings freigestellt, die zusätzlichen Funktionen zu nutzen. Der Versicherte soll somit eigenständig festlegen, welche Anwendungen wie zugelassen werden und welche Daten über die Karte gespeichert werden. Außerdem soll der Versicherte bei der tatsächlichen Nutzung der Karte entscheiden, welche Daten konkret erfasst und ob und wem gegenüber gespeicherte Daten zur Einsicht freigegeben werden sollen.

Da sehr sensible Gesundheitsdaten betroffen und das Patientengeheimnis und die Verfügungsbefugnis des Versicherten zu wahren sind, begleiten auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder intensiv die Einführung der Gesundheitskarte. Sie haben eine entsprechende Entschließung gefasst (Anlage 27).