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Videokonferenzdienste – Hinweise für Verantwortliche

Das große Interesse am Einsatz von Videokonferenzdiensten in Folge der Corona-Pandemie hat die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bereits mehrfach veranlasst, auf den datenschutzgerechten Einsatz solcher Dienste hinzuweisen. Im Oktober 2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine Orientierungshilfe zu Videokonferenzsystemen verfasst und diese durch eine Checkliste ergänzt.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat ihre bereits im Juli 2020 veröffentlichten Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz von Videokonferenzsystemen im Februar 2021 aktualisiert und insgesamt elf Anbieter von Videokonferenzdiensten einer generellen datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden anhand eines Ampel-Systems veranschaulicht. Dabei erstreckt sich die Bewertung ausschließlich auf Dienste, die Videokonferenzen als Software-as-a-Service (SaaS) anbieten.

Die am 27. Oktober 2021 veröffentlichte Handreichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg listet in einer Übersicht auf, worauf datenschutzrechtlich und technisch zu achten ist, wenn man ein  Videokonferenzsystem nutzt. Außerdem werden Hinweise zu verbreiteten Videokonferenzsystemen gegeben.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden keine Produktfreigaben oder -empfehlungen erteilen. Die datenschutzgerechte Umsetzung und Gestaltung ist stets durch den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu gewährleisten. Die hier verfügbaren Dokumente sollen die Verantwortlichen dabei unterstützen, dieser Verpflichtung gerecht zu werden.

  • Handreichung "Videokonferenzsysteme – Hinweise zur praktischen Nutzung" (LfDI Baden-Württemberg)
  • Hinweise zu datenschutzgerechten Videokonferenzdiensten (BlnBDI)
  • Checkliste Datenschutz in Videokonferenzsystemen (DSK)

 

(Stand: Oktober 2021)