VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
10.3 Datenübermittlung bei amtsärztlichen Untersuchungen
Ein Amtsarzt wandte sich mit Fragen zu amtsärztlichen Gutachten an den Landesbeauftragten. In diesem Fall wurde der Amtsarzt vom zukünftigen Dienstherrn einer Person beauftragt, diese amtsärztlich zu untersuchen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Der Untersuchte war mit dem Inhalt dieser Stellungnahme einverstanden und unterschrieb eine diesbezügliche Schweigepflichtbefreiung. Eine darüber hinaus gehende Übermittlung von Angaben an den Dienstherrn lehnte der Untersuchte ab.
Obwohl bereits vor Vorliegen des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte, verlangte der Dienstherr nunmehr vom Amtsarzt die Übermittlung der Anamnese und weiterer einzelner Untersuchungsergebnisse, da § 24 Abs. 2 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dies auch ohne Schweigepflichtentbindung erlauben würde.
Der Landesbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass im Regelfall nur das Ergebnis der Untersuchung an den Dienstherrn zu übermitteln ist. Die vom Dienstherrn angeführte Rechtsgrundlage erlaubt zwar tatsächlich auch eine davon abweichende Übermittlung der Anamnese und einzelner Untersuchungsergebnisse, diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt wurde, erforderlich ist. Widerspricht der Untersuchte ausdrücklich der Übermittlung bestimmter Angaben aus der Untersuchung, kann dies nicht zwangsweise gegen ihn durchgesetzt werden. Bei Weigerung muss der Untersuchte dann allerdings die eventuellen Konsequenzen, wie Nichteinstellung und Unterstellung der Dienstunfähigkeit, tragen. Darüber hinaus war auch festzustellen, dass im geschilderten Fall die Kenntnis weiterer Informationen rechtlich nicht mehr erforderlich war, da die Verbeamtung bereits erfolgt war.