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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

10.4 Aufbewahrung von Patientenunterlagen nach Praxisaufgabe

Grundsätzlich sind ärztliche Aufzeichnungen unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Nach Ablauf der Fristen müssen die Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet werden. Dem Arzt obliegt die Pflicht nach Aufgabe der Praxis, seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde entsprechend den Aufbewahrungsfristen aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Im Rahmen der Obhutspflicht müssen die Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde unter Verschluss gehalten werden und dürfen nur mit Einwilligung des Patienten eingesehen oder weitergegeben werden.

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt vertritt die Auffassung, dass für Patientenunterlagen, die aus faktischen Gründen herrenlos sind, ein öffentliches Interesse an einer sicheren Aufbewahrung besteht. Der Landesbeauftragte begrüßt, dass die Ärztekammer auch aus datenschutzrechtlichen Gründen in ihrer berufsständischen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenunterlagen eintritt. Dies kann jedoch nur dann zutreffen, soweit der primär Aufbewahrungspflichtige oder seine Erben selbst nicht in der Lage sind, für eine solche Aufbewahrung zu sorgen.

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Hinweise des Landesbeauftragten die Rahmenbedingungen geschaffen, die ggf. die Aufbewahrung von Patientenunterlagen durch eine Privatfirma datenschutzkonform gestatten.