VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
10.5 Laborleistungen bei arbeitsmedizinischen Gutachten
Eine Universitätsklinik war mit einem arbeitsmedizinischen Gutachten nach § 200 Abs. 2 SGB VII durch eine Berufsgenossenschaft beauftragt worden. Im danach folgenden Gerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft legte der Betroffene ein Gutachten mit Laborwerten vor, die von den Ergebnissen der Begutachtung durch die Universitätsklinik abwichen. Daraufhin wurde die Universitätsklinik erneut um eine Aktenbegutachtung, insbesondere zu den neuen Laborwerten, gebeten. Der Betroffene beklagte sich über den Umgang mit den ihn betreffenden Unterlagen in der Universitätsklinik. Insbesondere seien an dem Verfahren fachübergreifend Ärzte beteiligt worden, die er niemals gesehen habe.
Die Bedenken des Betroffenen basierten auf einer grundsätzlich richtigen Annahme. Nach der beruflichen Schweigepflicht des ärztlichen Standesrechts, die auch strafrechtlich bewehrt ist, ist der Arzt verpflichtet, über die ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren (Patientengeheimnis). Dies gilt auch für die kollegiale Zusammenarbeit unter Ärzten. Nach § 9 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, lediglich insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Die Annahme eines solchen Einverständnisses wäre beispielsweise berechtigt, wenn der Patient dies durch eigene schlüssige Handlungen zum Ausdruck bringt (Besuch beim Facharzt) oder entsprechend ausführlich und konkret informiert wird und dem Vorhaben nicht widerspricht. Bei der Übermittlung von Patienteninformationen an Laborärzte, die der Patient nicht kennt, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem fehlt oft der Raum für eine mutmaßliche Einwilligung, weil der Patient hätte gefragt werden können.
Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Universitätsklinik jedoch vertretbar. Inhalt und Umfang des Begutachtungsauftrages durch die Berufsgenossenschaft machten von vorn herein deutlich, dass die Einbeziehung von Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete erforderlich sein würde. Der Betroffene selbst hatte auch die Notwendigkeit insoweit mitbegründet, als er von Spezialisten zu bewertende Labordaten in das Verfahren einführte. Damit war es dem Betroffenen verwehrt, sich nachträglich darauf zu berufen, er sei mit der Einbeziehung von Laborärzten nicht einverstanden gewesen.
Dennoch hat der Landesbeauftragte gegenüber der Universitätsklinik angeregt, künftig auch bei krankenhausinternen Beteiligungen aus anderen Fachgebieten, soweit es sich nicht um mit- oder nachbehandelnde Ärzte handelt, Laborüberweisungen nur mit Hilfe von Nummerncodes vorzunehmen. Soweit Proben vom behandelnden Arzt zu Laboruntersuchungen übermittelt werden und die Laborwerte zurückgehen, erscheint die Identifikation des betroffenen Patienten nicht erforderlich. Dabei ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, die aus medizinischen Gründen notwendigen Informationen, beispielsweise über das Geschlecht, das Alter oder Körpermaße sowie Vorerkrankungen, mitzuteilen.