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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

10.6 Mammographie-Screening

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen vom 15. Dezember 2003 sehen die Einführung eines Mammographie-Screenings vor. Ziel ist die Senkung der Brustkrebssterblichkeit in der anspruchsberechtigten Bevölkerungsgruppe.

Die Umsetzung wird zur Zeit durch das zuständige Ministerium und die Beteiligten in der vertragsärztlichen Versorgung geprüft. Hierzu hat der Landesbeauftragte auf einige Punkte hingewiesen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht noch einer Klärung bedürfen.

Ein Schwerpunkt der Betrachtung ist das Einladungswesen. Probleme ergeben sich dabei aus der Tatsache, dass das Screening letztlich wohl beabsichtigt, alle Frauen einer bestimmten Altersgruppe zur Untersuchung einzuladen, also ein bevölkerungsbezogenes Screening durchzuführen. Betroffen sind daher also auch Frauen, die nicht Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (Privatversicherte, Krankenhilfe).

Durchgeführt werden soll die Einladung durch eine zentrale Stelle als öffentliche Stelle im Sinne des § 18 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Die Früherkennungs-Richtlinie sieht für das Einladungswesen eine regelmäßige Übermittlung von Meldedaten vor. § 18 MRRG gestattet regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter besonderen Festlegungen bestimmt ist. Die Richtlinien gehen danach davon aus, dass die Schaffung auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen hat.
Würde eine entsprechende öffentliche Stelle geschaffen, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Datenübermittlung zu allen Frauen der genannten Altersgruppe zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser zentralen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Eine verbindliche Aufgabenzuweisung an die zentrale Stelle für nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Personen erscheint zur Zeit offen.

Zur Evaluation ist nach der Richtlinie die Bildung von individuellen Kontrollnummern durch die zentrale Stelle vorgesehen, die zu Abgleichzwecken an das Krebsregister übermittelt werden. Hierbei ist aber die Identifizierung der betroffenen Person insbesondere im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Krebsregistergesetz zu vermeiden.

Zudem hat der Landesbeauftragte dem Ministerium Hinweise zur sogenannten informierten Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung von den Teilnehmerinnen gegeben, insbesondere zur erforderlichen umfänglichen Aufklärung über das Projekt und die Datenflüsse.