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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

12.5 Fehlende Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nach § 14a DSG-LSA

Durch eine Eingabe wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz darauf aufmerksam, dass eine kreisangehörige Stadt noch im Juli 2004 keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Es werde vielmehr zunächst lediglich ein Anforderungsprofil erstellt, um die geeignete Person finden zu können. Daraufhin hat der Landesbeauftragte die Stadt unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften um Stellungnahme gebeten. Nach § 14a DSG-LSA haben öffentliche Stellen einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bzw. eine behördliche Datenschutzbeauftragte schriftlich einzusetzen, wenn sie zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten automatisierte Verfahren einsetzen, die nicht lediglich Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 DSG-LSA (Unterstützung der Bürotätigkeit) sind. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2001 in das DSG-LSA eingeführt. In § 32 Abs. 2 wurde für die Einsetzung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten eine Frist bis zum 31. Januar 2002 eingeräumt.

Als die Antwort des Oberbürgermeisters im August 2004 einging, war die Frist bereits über 2 1/2 Jahre verstrichen. Personelle und organisatorische Schwierigkeiten sowie der Wunsch nach Erstellung eines Anforderungsprofils zur Unterstützung der Personalauswahl vermochten diese drastische Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Sowohl im § 14a DSG-LSA selbst als auch in der Literatur finden sich Hinweise zu den Anforderungen an behördliche Datenschutzbeauftragte. Auch die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 31. August 2002 (MBl. LSA S. 1091) widmen sich dem Thema.

Zudem konnte der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf die Veröffentlichung von „Empfehlungen und Hinweisen zu Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten des Beauftragten für den Datenschutz bei öffentlichen Stellen” auf seiner Homepage unter „Service, sonstige Infos” sowie auf seinen VI. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.1, hinweisen.

Da der Oberbürgermeister trotz der erheblichen Verfristung und der Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften durch den Landesbeauftragten mitteilte, dass sich der Prozess der Organisation des Datenschutzes noch weitere 3 Monate hinziehen würde, war in diesem Fall eine formelle Beanstandung nicht zu vermeiden.