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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

12.6 Einsichtsbefugnisse behördlicher Datenschutzbeauftragter in Personalakten

Einzelne Anfragen befassten sich mit den Befugnissen behördlicher Datenschutzbeauftragter. Insbesondere wurde die Frage formuliert, ob die behördlichen Datenschutzbeauftragten aufgrund ihrer Position die Befugnis hätten, in Personalakten ihrer Dienststelle Einsicht zu nehmen. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen:

§ 14a Abs. 3 Satz 1 DSG-LSA gestattet dem Beauftragten für den Datenschutz grundsätzlich, zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge zu nehmen. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Als besonderes Berufsgeheimnis wäre hier beispielsweise die Schweigepflicht des Arztes zu benennen. Als besonderes Amtsgeheimnis wäre beispielhaft das Personalaktengeheimnis zu nennen, das der Gesetzgeber in § 90 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Abs. 3 BG LSA formuliert hat. Auch wenn damit der Schutz der Personaldaten Vorrang hat, bleibt die Aufgabenerfüllung des behördlichen Datenschutzbeauftragten gesichert. Er kann jederzeit die Einwilligung des Betroffenen einholen, falls die Einsicht in eine konkrete Personalakte erforderlich sein sollte.