VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
13. Hochschulen Projekt „Gesunder Campus”
Der Landesbeauftragte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass an einer Hochschule Befragungen von Studierenden und Bediensteten mittels Fragebogen zum Gesundheitszustand, zu gesundheitserheblichen Verhaltensweisen, zu Arbeitsbedingungen und Motivation durchgeführt wurden. Die Hochschule teilte auf Anfrage mit, dass das Projekt "Gesunder Campus" auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat durchgeführt werde. Hauptziel sei es, die Hochschule zu einem Zentrum wissenschaftlichen, sozialen, gesundheitsfördernden, ökologischen und kulturellen Lebens zu entwickeln. Auf Basis von empirischen Befunden sollten u.a. betriebliche Verhältnisse gesundheitsfördernd gestaltet werden. Als ausdrückliche Orientierungspunkte wurden u.a. die Senkung des Krankenstandes, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsklimas, die Steigerung der Arbeits- und Studienzufriedenheit, die Verbesserung des Sozialimages der Hochschuleinrichtung und die Verbesserung der innerbetrieblichen Kooperation genannt. Die Teilnahme sei freiwillig.
Das Begleitschreiben zum Fragebogen ließ keine Zweifel, dass es sich um eine Maßnahme der Hochschule handelte (Firmierung unter dem Logo der Hochschule; Unterzeichnung des Aufrufs zur Teilnahme durch Kanzler, Rektor, Personalrat und Projektteam). Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und der Angaben war in dieser Bitte zur Mitarbeit nicht enthalten. Lediglich auf dem Fragebogen selbst befand sich unter der Ziffer 1 („persönliche Daten”; fettgedruckt) der in Klammern gesetzte, nicht fettgedruckte Hinweis „Freiwillige Angabe”.
Der Landesbeauftragte hat auf die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen solcher Maßnahmen hingewiesen. Unter anderem war infolge der feinen Rasterung der Fragen zu persönlichen Daten eine Bestimmbarkeit natürlicher Personen im Einzelfall gegeben. Die für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Regeln des DSG-LSA waren daher einzuhalten. Zu einzelnen Punkten erschien die Erforderlichkeit fraglich.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Professors (Projektleiter) teilte die Hochschule dann mit, dass es sich lediglich um ein "normales Lehrforschungsprojekt" handele. Diese Darstellung stand im gewissen Widerspruch zu der Konzeption des Projektes, die in vorhergehenden Schreiben der Hochschule beschrieben wurde.
Dennoch hat der Landesbeauftragte auch im Hinblick auf die Ausgestaltung als Lehrforschungsprojekt datenschutzrechtliche Hinweise gegeben. Dem Hinweis auf die eventuell gegebene Verpflichtung zur Löschung personenbeziehbarer Daten ist die Hochschule mit der vollständigen Vernichtung der Fragebögen nachgekommen. Diese Maßnahme wirkte jedoch nur für die Zukunft und war nach der Projektbeschreibung ohnehin beabsichtigt. Eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Persönlichkeitsrechte durch die Erhebung und Speicherung personenbeziehbarer Daten in der Umsetzung des Projekts während eines Zeitraums von vier Monaten konnte durch die Löschung jedoch nicht rückwirkend geheilt werden.
Der Landesbeauftragte regte an, bei künftigen Projekten im Interesse der Transparenz der Datenverarbeitung hinsichtlich Trägerschaft und Verantwortlichkeit hinreichend zu differenzieren. Die Nutzung der Amtsautorität der Hochschule zu dienstlichen Zwecken ist von der Durchführung von freiwilligen Forschungsvorhaben deutlich und für den Betroffenen nachvollziehbar zu unterscheiden.