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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

14.3 Informantenschutz - Wer informiert, wird geschützt!

Durch Vertreter einer Tierschutzorganisation erfuhr der Landesbeauftragte, dass nach einer Anzeige von vermuteten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem Landkreis von dort die Angaben zur anzeigenden Person an Dritte - einen Rechtsanwalt - weitergegeben worden sein sollen. In der Folge sei der anzeigenden Person eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung von dem Rechtsanwalt übersandt worden.

Die Ermittlungen des Landesbeauftragten ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die personenbezogenen Daten der anzeigenden Person durch den Landkreis weitergegeben worden waren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass die personenbezogenen Daten von Behördeninformanten den datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen und nicht ohne weiteres dem Angezeigten bzw. dessen Vertreter preisgegeben werden dürfen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. September 2003 (BVerwG 5C48.02) darauf hingewiesen, dass das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten dann das Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseren Wissens oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat.