VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
14.5 Sitzungen des Gemeinderates - Das Band läuft mit
Dem Landesbeauftragten wurde durch einen Petenten mitgeteilt, dass bei Sitzungen eines Gemeinderates Tonbandaufzeichnungen gefertigt wurden. Sie sollten dazu dienen, dem Protokollführer die Niederschrift zu erleichtern. Auch während des nicht-öffentlichen Teils der Sitzungen erfolgten Bandmitschnitte. Diese Aufnahmen wurden dem Bürgermeister und dem protokollierenden Verwaltungsmitarbeiter vorgespielt, die dessen Inhalt mit der entsprechenden Niederschrift abstimmten. Zudem war bei einigen Sitzungen nicht deutlich, ob Aufzeichnungen tatsächlich erfolgten oder nicht. Die anwesenden Gäste wurden weder über die Tonbandaufzeichnung informiert noch nach ihrem Einverständnis gefragt.
Im Rahmen seiner Prüfung hat der Landesbeauftragte anhand der Geschäftsordnung der Gemeinde festgestellt, dass der Protokollführer in einer Gemeinderatssitzung die Möglichkeit hat, zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung der Niederschrift sind die Aufzeichnungen wieder zu löschen.
Der Landesbeauftragte hat gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken, wenn die Aufzeichnung nur den für die Fertigstellung und Aufzeichnung der Niederschrift verantwortlichen Personen zugänglich ist und bis zur Löschung sicher aufbewahrt wird. Verantwortliche Personen werden im Regelfall die Protokollführenden und der Bürgermeister sein.
Die Rechte der Gemeinderatsmitglieder richten sich in diesem Fall ausschließlich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Zu den Rechten gehören die Ansprüche auf richtige Wiedergabe der Beiträge und die Möglichkeit, die Aufzeichnungen der Redebeiträge im Streitfall vor Genehmigung der Niederschrift im Beisein des Protokollführers und des Bürgermeisters abzuhören. Allerdings ist bei öffentlichen Sitzungen die Sperrvorschrift in § 50 Abs. 2 GO LSA zu berücksichtigen.
Die rechtliche Situation ist grundlegend anders zu bewerten, wenn Vertreter der Presse Tonbandaufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen anfertigen. Da hier eine nicht absehbare weitere Verwendung möglich ist, sind Aufzeichnungen durch Pressevertreter nicht zulässig, wenn auch nur ein Gemeinderatsmitglied einer Aufzeichnung widerspricht. Gänzlich ausgeschlossen sind Bandmitschnitte der Presse während der Bürgerfragestunden.