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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

15.3 Einsicht in Unterlagen des Petitionsausschusses

Im Rahmen eines Petitionsverfahrens begehrte ein Petent Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses des Landtags. Nachdem ihm diese verweigert worden war, bat er den Landesbeauftragten um Unterstützung bei der Einsicht in ihn betreffende Unterlagen.

Da er davon ausging, der Landesbeauftragte könne ihm aufgrund der übertragenen Befugnisse zu einer Einsicht verhelfen, musste der Petent zunächst über die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ebenso informiert werden, wie über die gesetzlich festgelegten Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Im Gegensatz zur Auffassung des Petenten verfügt der Landesbeauftragte bereits von Verfassungs wegen über keine Vollzugskompetenzen, schon gar nicht gegenüber dem Parlament. Dem Petenten wurde mitgeteilt, dass der Landesbeauftragte gegenüber öffentlichen Stellen keine Weisungen, etwa zur Erteilung von Akteneinsicht erteilen kann. Seine Kontrollfunktion, welche sich im schärfsten Fall in einer förmlichen Beanstandung realisieren würde, bezieht sich beim Parlament lediglich auf dessen verwaltende Tätigkeit. Im Übrigen nimmt er vornehmlich eine beratende Funktion wahr.
Da der Petent zur gleichen Thematik Akteneinsicht in Unterlagen einer Stadt begehrte, wurde er vom Landesbeauftragten auch über die wesentlichen Aspekte bezüglich des Informationszugangs zu Behörden informiert.
Neben der Möglichkeit, nach § 29 VwVfG LSA Akteneinsicht verlangen zu können, soweit die Verteidigung eigener rechtlicher Interessen eines Verfahrensbeteiligten dies erfordert, steht Betroffenen nach § 15 DSG-LSA die Möglichkeit offen, Auskunft u.a. über die Nutzung der eigenen personenbezogenen Daten zu beantragen. Diese Auskunft kann nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen verweigert werden. Diese Regelung gewährt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht der Betroffenen in Akten oder Anspruch auf Überlassen von Aktenauszügen in Kopie. Die jeweilige Stelle ist indessen nicht gehindert, diese weitergehenden Möglichkeiten einzuräumen.

Im konkreten Fall teilte die betreffende Stadt dem Landesbeauftragten unaufgefordert mit, dass der Petent uneingeschränkt in die ihn betreffenden Vorgänge einsehen kann. Dieses Angebot wurde vom Petenten genutzt.
Von ihm vermutete Veränderungen des Akteninhalts („Säuberung” von Akten) konnten nicht festgestellt werden.