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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

16.2 Umsetzung der Beurteilungsrichtlinien

Der Landesbeauftragte erhielt von einigen Mitarbeitern Oberster Landesbehörden zu Beginn der Berichtsperiode Eingaben zur Umsetzung der seinerzeit gültigen Beurteilungsrichtlinien. Darin waren zunächst Quotenvorgaben im Hinblick auf die Zulässigkeit höherer Benotungen gemacht worden. Im Übrigen war die Einsetzung eines Beurteilungsgremiums mit beratender Funktion gestattet worden. Aufgrund der angedachten Verfahrensweise in den einzelnen Ressorts hatten die Petenten den Verdacht, dass die zu erstellenden Beurteilungsentwürfe zunächst zentral gesammelt und dann in größerer Runde „ausgehandelt” werden.

Der Landesbeauftragte hat die Obersten Landesbehörden in Gesprächen und schriftlich auf Folgendes hingewiesen:

Nach Inhalt und Zweck ist die dienstliche Beurteilung eine Äußerung des Vorgesetzten über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten unter Bezugnahme auf den Beurteilungszeitraum. Dabei wird in der Regel eine unbestimmte Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke während des Beurteilungszeitraums in einem Wert berücksichtigt.

Deshalb müssen die Beurteilungen nach der bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegeben werden. Der höhere Dienstvorgesetzte kann Beurteilungen zur Herbeiführung möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe überprüfen und gegebenenfalls ändern. Dabei muss er jedoch selbst in der Lage sein, Fähigkeiten und Leistungen des einzelnen Beamten abzuschätzen.

Beurteilungsdaten gehören zu den besonders vertraulichen Personalaktendaten. Eine Erörterung der Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden ist daher nur unter den zuständigen Beurteilern zulässig. Die Schutzwürdigkeit solcher personenbezogenen Daten ist auch bei Beurteilungen im Entwurfsstadium gegeben.

Beurteilungsgremien dürfen sich somit, soweit sie mit Personen besetzt sind, die nicht selbst zur Beurteilung des Betroffenen berufen sind, nicht mit individuellen Bewertungen, sondern nur mit generell anzulegenden Wertmaßstäben befassen. Für eine grundrechtsrelevante Bekanntgabe von personenbeziehbaren Bewertungsdaten an solche Gremien fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage.