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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

16.4 Amtsärztliche Gutachten

Das Personalamt eines Landkreises teilte im Rahmen einer Prüfung mit, dass bereits in drei Fällen durch das Personalamt in Auftrag gegebene amtsärztliche Gutachten zum Schutze des Mitarbeiters vor sich selbst nicht in der Personalakte, sondern gesondert aufbewahrt worden seien. Ursache seien Hinweise des jeweiligen Amtsarztes gewesen. In einem Fall hat beispielsweise das Gutachten den Befund einer unheilbaren Erkrankung ergeben.

Der Landesbeauftragte wies hierzu auf § 90 Abs. 1 und 2 BG LSA hin. Danach gehören Unterlagen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, in die Personalakte. Dies betrifft insbesondere auch grundlegende Unterlagen über unfallbedingte Abwesenheit sowie längerfristige Erkrankungen, die die Arbeitspflicht dem Grunde nach berühren. Der Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit der Personalakte gebietet auch die Aufnahme von amtsärztlichen Gutachten, die schwerwiegende medizinische Feststellungen für den Betroffenen enthalten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Gestalt des Rechts auf Einsicht in die vollständige Personalakte darf nicht durch fürsorgliches Ausgliedern schwerwiegender amtsärztlicher Gutachten auf ärztliches Anraten umgangen werden. Eine Ausnahmesituation könnte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstmordgefahr bzw. dafür bestünden, dass der Betroffene bei seinem Verlangen auf Akteneinsicht und damit bei der Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes in der Fähigkeit krankhaft eingeschränkt war, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die Dienststelle hat aber nach § 90c Abs. 3 BG LSA die Möglichkeit, dass Einsichtsverfahren zu beeinflussen. In diesem Rahmen könnte sie darauf hinwirken, den betroffenen Mitarbeiter zur Zustimmung zu bewegen, dass ein Arzt an der Eröffnung des amtsärztlichen Gutachtens teilnimmt.