VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
16.5 Personaldatenübermittlung an Kollegen
Das Personalamt einer Hochschule hatte eine Mitarbeiterin schriftlich gebeten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da sie gesundheitliche Probleme habe, nicht längere Zeit stehen, sitzen oder gehen und auch nicht über längere Zeit am PC arbeiten könne.
Eine Ablichtung des Schreibens wurde auch dem Institutsdirektor übermittelt. Damit wollte das Personalamt darauf hinweisen, dass man der Anregung des Institutsdirektors, eine Dienstfähigkeitsuntersuchung vorzunehmen, gefolgt ist. Der Institutsleiter hatte das Schreiben mit anderen Schreiben „an alle Kollegen - im Hause -” weitergeleitet.
Die Überprüfung der Angelegenheit in der Hochschule hat ein knappes halbes Jahr gedauert. Die Institutsleitung teilte mit, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, wie das Schreiben an andere Personen gelangen konnte. Es sei lediglich beabsichtigt gewesen, den Vorstand des Instituts zu informieren.
Die vielfältigen Informationen bezogen sich auf den Gesundheitszustand und seine Konsequenzen für das Beschäftigungsverhältnis. Sie unterliegen als Gesundheitsinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA als personenbezogene Daten besonderer Art einem besonderen bundes-, landes- und europarechtlich vorgegebenen Schutz. Zudem stehen die Daten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 28 Abs. 1 DSG-LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 BG LSA handelte es sich damit um Personalaktendaten, die dem Personalaktengeheimnis unterliegen. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Nur zu diesen Zwecken dürfen Beschäftigte Zugang haben (§ 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BG LSA).
Eine Rechtfertigung der Weiterleitung der Informationen an einen unzuständigen, größeren Personenkreis war nicht ersichtlich. Auch die Hochschule ging von einer unzulässigen Übermittlung von Personaldaten aus.
Der Landesbeauftragte hat den Vorgang formell beanstandet.