VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
16.7 Videoüberwachung während der Dienstzeit
Um Bauarbeiten in einem Dienstgebäude überwachen zu können, ließ eine Behörde in einem Dienstzimmer eine verdeckte Videokamera installieren. Von dieser Maßnahmen hatten der Leiter der Abteilung, der Installateur der Videokamera und der Mitarbeiter, dem dieses Dienstzimmer gehört, Kenntnis. Da die Baumaßnahmen über die regelmäßige Dienstzeit fortwährten, wurde die Videoüberwachung 24 Stunden täglich durchgeführt.
Aufgrund der Baumaßnahmen wurde der Kopierer im besagten videoüberwachten Dienstzimmer aufgestellt. Eine Information an alle Bediensteten, welche den Kopierer nutzen mussten, unterblieb.
Die heimliche Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers dar (BAG-Urteil vom 27. März 2003 - NJW 2003, S. 3436).
Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann zwar bei Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Dies setzt aber eine Güterabwägung im Einzelfall voraus. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers wäre danach zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestünde, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft wären, die versteckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellte und insgesamt nicht unverhältnismäßig wäre.
Die Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass eine Rechtsgrundlage für diesen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Alle erfolgten Aufzeichnungen wurden aktenkundig vernichtet.
Der Vorfall wurde zum Anlass genommen, in dieser Behörde die Leitungsebene für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte aller Mitarbeiter zu sensibilisieren.