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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

17.4 Die Polizei als „Freund und Helfer”

Durch die Mitteilung einer Meldebehörde wurde dem Landesbeauftragten bekannt, dass durch Polizisten eines Polizeireviers Meldeauskünfte kostenfrei an Privatpersonen erteilt wurden.

Im Einzelnen stellte sich der Sachverhalt so dar, dass sich eine Privatperson zur Erlangung einer Meldeauskunft telefonisch an die zuständige Meldebehörde gewandt hatte. Die Privatperson hatte vorgetragen, die Meldeauskunft zur Habhaftwerdung eines Mietschuldners zu benötigen. Durch die Meldebehörde war mitgeteilt worden, dass eine solche Meldeauskunft gebührenpflichtig ist. Daraufhin erklärte die Privatperson, dass sie sich an die Polizei wenden werde, weil sie dort jemanden kenne und die entsprechende Auskunft schneller und kostenfrei erhalten könne.

Seitens der Meldebehörde wurde nun die Protokollierung zu den Abfragen des örtlichen Polizeireviers eingesehen. Dabei wurde festgestellt, dass nur zehn Minuten nach dem Anruf bei der Meldestelle eine Abfrage zu dem betreffenden Mietschuldner durch das Polizeirevier vorgenommen wurde.

Zum technischen Hintergrund sei erläutert, dass das Polizeirevier über einen Computer direkt Abfragen im Melderegister vornehmen kann. Die Abfragen werden jedoch bei der Meldebehörde protokolliert. Allerdings konnte dort nicht festgestellt werden, wer konkret den unzulässigen Abruf ausgeführt hatte, da für das Polizeirevier nur ein Benutzername eingerichtet worden war. Durch den Landesbeauftragten wurde das örtliche Polizeirevier einer anlassbezogenen Prüfung unterzogen. Zu den dabei festgestellten Mängeln und weitergehenden technischen Einzelheiten wird auf Ziff. 12.1 verwiesen.

Verantwortlich für einen sicheren Zugriff auf das Melderegister ist jedoch die Meldebehörde, welche auch den Computer zur Verfügung stellt. Die Mängel bei der Einrichtung des Abrufverfahrens wurden durch die Meldebehörde in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten behoben.

Unabhängig von den technischen Gegebenheiten bleibt natürlich festzustellen, dass seitens der Polizei der Zugriff auf das Melderegister unzulässig erfolgte. Die Polizei darf Abfragen nur vornehmen, wenn diese zur Erfüllung dienstlicher Belange erforderlich sind. Darauf wurden die Polizeibediensteten nochmals hingewiesen. Zudem wurde zur Nachvollziehbarkeit der Abfragen ein Nachweisbuch eingeführt, in dem jede Abfrage hinsichtlich der Person des Abfragenden protokolliert wird.