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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

17.5 Verkehrskontrollen mit „Zuschauern”

Die Anfrage eines Mitgliedes des Landtages an den Polizeibereich gab Anlass, sich erneut zur rechtlichen Zulässigkeit der Teilnahme von Dritten an Verkehrskontrollen vor Schulen bzw. an Schulwegen zu äußern. An Verkehrsaktionen wie „Pro Kids” haben bereits Pressevertreter und/ oder Schulkinder teilgenommen. Nunmehr wollte auch ein Mitglied des Landtages zum wiederholten Male bei einer solchen polizeilichen Maßnahme anwesend sein.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Teilnahme von Dritten an einer solchen Verkehrskontrolle. Darauf wurde bereits nach Bekanntwerden der Verkehrsaktion „Pro Kids” aufmerksam gemacht. Durch die Polizei wurde damals sichergestellt, dass Dritten - einschließlich der Presse - kein Einblick in die eigentliche polizeiliche Tätigkeit möglich war. Jede Person, die im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle zur Offenlegung personenbezogener Daten verpflichtet wird, hat das Recht, dass diese Daten nur zu dem Zweck der Erhebung verwendet und nicht Dritten bekannt gegeben werden. Wenn Pressevertreter oder auch Schulkinder einer Maßnahme wie dem Aufnehmen der Personalien beiwohnen würden, wäre dies ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten.

Auch ein Mitglied des Landtages ist rechtlich gesehen ein Dritter, der an einer polizeilichen Maßnahme teilnehmen und insoweit die Rechte des Betroffenen auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzen würde. Auch ihm ist die Teilnahme aus diesem Grund zu verweigern.

Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt hat das betreffende Mitglied des Landtages in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten über die bestehende Rechtslage informiert.