Menu
menu

VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

18.6 Presse, Funk und Fernsehen bei der Strafverfolgung

Die Strafverfolgungsbehörden sind zur Aufklärung von Straftaten gehalten, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie dürfen dabei grundsätzlich auch Publikationsorgane (Presse, Rundfunk und Fernsehen) um ihre Mitwirkung bitten.

Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Presse, Funk und Fernsehen erfolgen darf, regelt die Anlage B zur RiStBV - Richtlinie über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung.

Eine Änderung wurde erforderlich, weil neue Kommunikationsmittel bisher keine Berücksichtigung fanden. Die Richtlinie soll zukünftig als „Richtlinie über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren” bezeichnet werden. In der Neufassung der Richtlinie soll in erster Linie der Umgang mit dem Internet zu Strafverfolgungszwecken geregelt werden.

In unserer hochtechnisierten Zeit, in der das Medium Internet längst selbstverständlich und allgegenwärtig geworden ist, kommen auch Strafverfolgungsbehörden nicht umhin, sich der Vorzüge des Internets zu bedienen. Mit einer Personenfahndung im Internet kann die Strafverfolgungsbehörde wesentlich mehr Menschen erreichen, die ggf. zur Aufklärung von Straftaten beitragen können.

Trotz dieser Vorteile kann insbesondere aus Sicht des Datenschutzes nicht deutlich genug auch auf die Nachteile eines solchen Verfahrens hingewiesen werden. Datenschutzrechtlich gesehen kommt die Veröffentlichung einer Fahndung im Internet einer Datenübermittlung in das Ausland gleich. Die Anforderungen an eine solche Übermittlung sind zu Recht sehr hoch. Auf Veröffentlichungen im Internet hat jeder Zugriff, der einen Zugang zum Internet hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einmal im Internet veröffentlichte personenbezogene Daten nicht rückholbar sind. Selbst wenn die Daten von der Homepage z.B. der Polizei gelöscht werden, so können in der Zeit seit der Veröffentlichung unzählige Kopien angefertigt worden sein. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ist bei einer Veröffentlichung im Internet nicht hoch genug einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hatte der Landesbeauftragte die vorgesehenen Änderungen geprüft und dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass die Regelungen zur Nutzung des Internets modifiziert werden sollten.

In der Richtlinie wird zwar darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieses Mediums nur zurückhaltend und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfolgen solle. Angesichts der praktischen Erfahrung, dass solche Vorschriften in der Regel ohne weitere Reflektion in der täglichen Arbeit genutzt werden, hatte der Landesbeauftragte die Aufnahme eines Hinweises, dass einmal im Internet zum Abruf bereitgestellte Informationen nicht rückholbar und damit über sehr lange Zeit verfügbar sind, für unbedingt erforderlich erachtet. Schließlich erschienen ihm auch die Intervalle der regelmäßigen Prüffristen zu großzügig gewählt. Die Prüfung von Internetfahndungen auf das weitere Vorliegen der Ausschreibungsvoraussetzungen in halbjährlichen Abständen beeinträchtigt die Interessen der Betroffenen in dem Fall unverhältnismäßig, in dem das weitere Vorliegen der Voraussetzungen verneint werden muss. Die Anzahl der Internetfahndungen dürfte zahlenmäßig derart begrenzt sein, dass eine Prüfung in einer erheblich kürzeren Frequenz zu gewährleisten sein dürfte. Auch wies der Landesbeauftragte darauf hin, dass es sinnvoll wäre, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise erlaubte Inanspruchnahme privater Internetanbieter zu definieren.