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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.13 Auskunftspflicht von Ärzten im Rahmen der Unfallversicherung

Ein Unfallversicherungsträger forderte von Ärzten, die einen Petenten früher behandelt hatten, pauschal vollständige Krankheitsblätter ab. Darüber hinaus sollte von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Auszug aus dem Leistungsverzeichnis über die Erkrankungen im Bereich des behandelten Organs vorgelegt werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wies den Unfallversicherungsträger auf Folgendes hin:
Anfragen an frühere behandelnde Ärzte haben sich auf Erkrankungen bzw. Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit dem Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten. Eine Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen hat unter Angabe der zur Auskunft verpflichtenden Vorschrift zu erfolgen. Werden Daten über frühere Erkrankungen bei nicht an der Heilbehandlung beteiligten Ärzten abgefordert, hat dies unter Angabe des § 203 SGB VII zu erfolgen.

Auch die bisher erfolgte Abforderung von Informationen zu früheren Erkrankungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen war datenschutzrechtlich bedenklich. § 188 SGB VII begründet nur eine Auskunftspflicht gesetzlicher Krankenkassen gegenüber den Unfallversicherungsträgern. Für die Einholung von Informationen zu früheren Erkrankungen bei privaten Krankenversicherungsunternehmen ist daher eine Einverständniserklärung des Versicherten erforderlich.

Der Unfallversicherungsträger hat sein Verfahren umgestellt.