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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.14 Arbeitspapier Outsourcing der Aufsichtsbehörden

Dem Landesbeauftragten lag ein Entwurf eines Arbeitspapiers der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger „Outsourcing, Zulässigkeit der Auslagerung von Aufgaben, Anforderungen bei zulässigem Outsourcing” vor. Das Papier wurde im Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erörtert. Die Erstellung von Handlungsleitlinien wurde grundsätzlich begrüßt. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine noch weitergehende Berücksichtigung einzelner datenschutzrechtlicher Aspekte wünschenswert wäre.

Inhaltlich wurde in dem Arbeitspapier überwiegend die Auslagerung von Aufgaben im Sinne einer Funktionsübertragung thematisiert. Dennoch wurde als Rechtsquelle u.a. auch der § 80 SGB X erwähnt, der die Datenverarbeitung im Auftrag regelt. Daher wären Hinweise zur oftmals nicht einfachen Abgrenzung der beiden Bereiche hilfreich, da sich erhebliche Unterschiede in den Rechtsauswirkungen ergeben. Während Datenübermittlungen im Rahmen einer Funktionsübertragung einer Rechtsgrundlage bedürfen, bleibt bei der Übertragung von reinen Hilfstätigkeiten im Rahmen der Datenverarbeitung im Auftrag der Auftraggeber die verantwortliche Stelle, so dass keine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne des Gesetzes vorläge. Auch bei der Datenverarbeitung im Auftrag wären allerdings die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten (§ 80 SGB X).

Weiterhin ließ das Papier teilweise Interpretationsspielräume offen. Dies galt insbesondere im Bereich der fiskalischen Hilfsgeschäfte sowie der Hilfstätigkeiten im schlicht hoheitlichen Bereich. So ist beispielsweise die Auslagerung des Einkaufs von Schreibsystemen oder Aktenvernichtern datenschutzrechtlich unproblematisch. Anders zu beurteilen ist dagegen die Auslagerung von Schreibaufträgen oder Aktenvernichtung auf Dritte. Bedeutsam ist bei der Auslagerung von Aufgaben jeweils, ob Dritten ggf. Sozialdaten zur Kenntnis gelangen könnten.
Der Landesbeauftragte hatte angeraten, das Papier insoweit zu überprüfen.