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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.15 Outsourcing des MDK-Schreibdienstes

Das Outsourcing gilt vielfach als Instrument kostensparender und gegebenenfalls effizienzsteigernder Aufgabenerfüllung. Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) beabsichtigte, zur Kostensenkung und Sicherung von Arbeitsplätzen eine Service GmbH zu gründen, deren vorrangige Aufgabe es sein sollte, die sozial-medizinischen Gutachten für den MDK schneller und effektiver zu schreiben. Der MDK hat den Landesbeauftragten erfreulicherweise frühzeitig beteiligt und ihm die zugrunde liegenden vertraglichen Entwürfe zur Verfügung gestellt. Dies gab dem Landesbeauftragten die Gelegenheit, auf besondere datenschutzrechtliche Anforderungen hinzuweisen, um dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Patienten umfänglich Rechnung tragen zu können.

Für die datenschutzrechtliche Bewertung war einerseits die Frage zu erörtern, ob es sich bei dem angedachten Verfahren um eine Datenverarbeitung im Auftrag (§ 80 SGB X) handelte. Bei einer Datenverarbeitung im Auftrag nach § 80 SGB X hätte der MDK als die für Sozialdaten verantwortliche Stelle eine Vielzahl gesetzlicher Voraussetzungen zu erfüllen.

Wesentlich war jedoch der Hinweis darauf, dass die in sozialmedizinischen Gutachten des MDK enthaltenen sensiblen personenbezogenen Daten nicht nur dem Sozialdatenschutz unterliegen. Soweit die Ärzte des MDK im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Daten erhoben und verarbeitet haben, war auch der besondere strafrechtliche Schutz des Patientengeheimnisses (§ 203 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Ein externer Schreibdienst kann im Unterschied zu angestellten Arzthelferinnen auch nicht als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB angesehen werden. Externe Schreibdienste stehen nicht innerhalb des beruflichen Wirkungskreises des Arztes, ihre unterstützende Tätigkeit hat nicht den notwendigen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Schweigepflichtigen.

Die Offenbarung von Patientengeheimnissen bedurfte daher einer Befugnisgrundlage. Nach Auffassung des Landesbeauftragten ergibt sich diese nicht aus allgemeinen Regelungen über die Auftragsdatenverarbeitung. Regelungen wie etwa § 8 DSG-LSA bzw. § 80 SGB X begründen als allgemeine Verwaltungsregelungen keine entsprechende Offenbarungsbefugnis. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten über seine Gesundheitsdaten bedürfte im Hinblick auf den mehrfachen besonderen Schutz (personenbezogene Daten besonderer Art; Patientengeheimnis) einer spezifischen Rechtsgrundlage, wie sie beispielsweise in einzelnen Landeskrankenhausgesetzen vorgesehen ist. Sachsen-Anhalt hat keine solche bereichsspezifische Regelung. Der Landesbeauftragte regte daher an, jeweils im Einzelfall die Einwilligung des betroffenen Patienten einzuholen. Daraufhin erarbeitete der MDK in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung von Sozialdaten an die Service GmbH, die den Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung trägt.