VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
20.5 Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger
Ein Petent bat um Erläuterung, ob dem zuständigen Rentenversicherungsträger im Kontenklärungsverfahren erforderliche Urkunden (z.B. Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, Arbeitsbuch etc.) im Original vorgelegt werden müssen.
Die vom Petenten vorgelegten kopierten Unterlagen wurden mit der Begründung abgelehnt, dass nur die Originaldokumente vorzulegen seien und aufgrund enger Terminvorgaben das Kopieren der Originalunterlagen nicht möglich wäre.
Der Landesbeauftragte wies darauf hin, dass die im Kontenklärungsverfahren erforderlichen Unterlagen im Original, ggf. in Kopie mit amtlicher Beglaubigung oder Übereinstimmungserklärung, vorzulegen sind. Für die Vorlage des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung besteht u.a. die Möglichkeit von beglaubigten Abschriften des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises, in denen die Daten unkenntlich gemacht würden, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind.
Der Rentenversicherungsträger hat auch unter dem Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit sein Verfahren geändert.