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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

20.8 Sprechstunden im Sozialamt

Ein Petent teilte dem Landesbeauftragten mit, dass ein Sozialamt Sprechstunden bzw. Anträge für Sozialhilfe gleichzeitig in einem Raum mit Sprechstunden für Antragsteller von Rundfunkgebührenbefreiung durchgeführt hat.
Durch diese Verfahrensweise wurden dem Petenten Sozialdaten eines anderen Antragstellers bzw. Beratung Suchenden offenbart.

Der Landesbeauftragte hat das Sozialamt darauf hingewiesen, dass die Bedenken des Petenten gegen die gleichzeitige Beratung von Sozialhilfeangelegenheiten und von Rundfunkgebührenbefreiungen zu Recht bestanden. Nach § 35 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt übermittelt werden.
Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgt bereits dann, wenn Dritte ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung des Betroffenen von den personenbezogenen Daten Kenntnis nehmen können (vgl. § 67 Abs. 6 Ziff. 3 SGB X). Diese Verfahrensweise gilt auch für die zuständigen Sachbearbeiter/innen, denen Sozialdaten ebenfalls offenbart werden, die gem. § 35 SGB I geheim zu halten sind.
Auf die Hinweise des Landesbeauftragten hat das Sozialamt umgehend reagiert und entsprechende Maßnahmen getroffen.