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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

21.1 Geschlechterdifferenzierte Statistiken - Gender Mainstreaming

Die Landesbeauftragte für Gleichstellung und Frauenpolitik leitete im Zusammenhang mit einem Konzept der Landesregierung zur Einführung von Gender Mainstreaming in der Landesverwaltung eine interministerielle Arbeitsgruppe, die nach dem Kabinettsbeschluss u.a. darauf hinwirken sollte, dass "alle in den Ressorts verfügbaren personenbezogenen Statistiken soweit wie möglich nach Geschlechtern getrennt erstellt" werden sollten.
Ein Mitglied der Arbeitsgruppe hatte dabei jedoch rechtliche Bedenken. Nach seiner Auffassung sei "die Erweiterung von personenbezogenen Erhebungen um das Merkmal 'Geschlecht” durch das Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht gedeckt". Es würde schlichtweg an einer Rechtsgrundlage fehlen, nach der im Zuge einer Geschäftsstatistik Verwaltungsdaten völlig zweckfremd auch nach geschlechterspezifischen Merkmalen ausgewertet werden dürften.
Der Landesbeauftragte konnte die Bedenken jedoch zerstreuen.

Rechtsgrundlage für die amtlichen Statistiken Sachsen-Anhalts ist das Statistikgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StatG-LSA), ggf. in Verbindung mit einem die jeweilige Statistik anordnenden Spezialgesetz. Im StatG-LSA wird neben Kommunalstatistiken im Wesentlichen zwischen Landes- und Geschäftsstatistiken unterschieden. Landesstatistiken werden nach § 4 Abs. 1 StatG-LSA in der Regel durch oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet. In einer solchen Rechtsvorschrift ist der Umfang der zu erhebenden Daten abschließend geregelt, Spielräume, diesen z.B. um geschlechterspezifische Merkmale zu erweitern, bestehen, ohne die Rechtsgrundlage zu ändern, nicht.
Geschäftsstatistiken dagegen bedürfen in der Regel nicht der Anordnung durch Rechtsvorschrift. Wesentlicher Unterschied zu Landesstatistiken ist, dass Geschäftsstatistiken keine Datenerhebung zu statistischen Zwecken vorausgeht.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 StatG-LSA werden solche Statistiken als Geschäftsstatistiken bezeichnet, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder öffentlichen Stellen geführt werden.

Für die beiden Arten von Statistiken stellt sich also überhaupt nicht die Frage nach der Erweiterung der Erhebung um geschlechterspezifische Merkmale; entweder ist sie mangels Rechtsgrundlage unzulässig oder eine Erhebung von Daten speziell zu statistischen Zwecken ist gar nicht vorgesehen.

Außerdem wies der Landesbeauftragte noch auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 StatG-LSA hin. Danach ist bei Geschäftsstatistiken und bei neu angeordneten Landesstatistiken zu sichern, dass Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.
Damit sind mit der z.Zt. geltenden Rechtslage die wesentlichen Voraussetzungen bereits geschaffen, die Ziele des Gender Mainstreaming zu erreichen.
Die den Geschäftsstatistiken zugrunde liegenden vorhandenen Verwaltungsdaten können, soweit dies möglich und sinnvoll ist, auch geschlechterspezifisch ausgewertet werden. Die Rechtsgrundlagen von Landesstatistiken müssen den Forderungen des § 4 Abs. 5 StatG-LSA angepasst werden, wenn dies nicht bereits erfolgt ist.
Im Übrigen bestehen gegen die Veröffentlichung auch geschlechterspezifisch aufbereiteter Statistiken - wie bei allen Personenstatistiken - dann keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn nicht aus ggf. vorhandenen Tabelleneinsen und -zweien direkt auf die dahinter stehende natürliche Person geschlossen werden kann (vgl. II. Tätigkeitsbericht, Ziff. 27.2).