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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

21.2 Unternehmensregister bei den Statistischen Ämtern

Die Statistischen Ämter der Länder, so auch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt und das Statistische Bundesamt, führen das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister). Rechtsgrundlage sind die VO (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke sowie das zu deren Durchführung erlassene Bundesgesetz vom 16. Juni 1998, hier im Besonderen Art. 1 (Statistikregistergesetz - StatRegG). Nach dem StatRegG haben verschiedene öffentliche Stellen, z.B. die Finanzbehörden, die Berufsverbände, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern, für ihren Bezirk vom Gesetz genau bestimmte Datenarten der Steuerpflichtigen, Mitglieder oder Kammerzugehörigen an das zuständige Statistische Landesamt zu übermitteln. Um die DV-technische Kompatibilität zu gewährleisten, wurde dazu im November 2002 vom Statistischen Bundesamt eine Datensatzbeschreibung des Lieferdatensatzes der Industrie- und Handelskammern erarbeitet und an die Statistischen Ämter der Länder übergeben. Nach dem Muster dieser Datensatzbeschreibung wurden Anfang 2003 durch das Statistische Landesamt die von § 4 StatRegG genannten Datenarten von den Industrie- und Handelskammern des Landes angefordert.

Aufgrund seiner besonders aufmerksamen Arbeitsweise fiel dem Beauftragten für den Datenschutz einer der Kammern auf, dass insgesamt 5 angeforderte Datenfelder, darunter der „Grund der Betriebsaufgabe”, nicht vom Gesetz gedeckt waren, die Übermittlung dieser Datenarten durch seine Kammer also ebenso unzulässig wäre wie die Erhebung der übermittelten Daten durch das anfordernde Statistische Landesamt. Er bat den Landesbeauftragten um eine rechtliche Überprüfung.

In einer daraufhin veranlassten Besprechung zwischen dem Landesbeauftragten, dem Statistischen Landesamt und dem Ministerium des Innern wurde eine rechtlich einwandfreie Lösung im Sinne des Datenschutzes erarbeitet. So wurde u.a. ein Weg gefunden, der von den datenübermittelnden Kammern dann zu beschreiten ist, wenn ihnen das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung des Kammermitglieds nicht bekannt ist. Außerdem wird die Abforderung des Grundes der Betriebsaufgabe durch das Statistische Landesamt fortan unterbleiben.

Über diese Lösung hatte der Landesbeauftragte die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterrichtet.
Da nun von allen Seiten eine solche Lösung bei den Statistischen Landesämtern gefordert wurde, blieb dem statistischen Bundesamt nichts anderes übrig, als die Datensatzbeschreibung für die Datenanforderung bei den Industrie- und Handelskammern zu überarbeiten und dem geltenden Recht anzupassen.
Wie es möglich war, dass zum einen im Statistischen Bundesamt solche elementaren handwerklichen Fehler bei der Umsetzung eines Gesetzes gemacht werden konnten und zum anderen das rechtswidrige Arbeitsergebnis offenbar zunächst von allen Statistischen Landesämtern unbeanstandet verwendet werden konnte, blieb dem Landesbeauftragten ein Rätsel.