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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

22.1 Videoaufzeichnungen im Strafvollzug?

Nachdem dem Landesbeauftragten bekannt geworden war, dass in Justizvollzugsanstalten eines anderen Landes Besuche bei Anstaltsinsassen per Videoaufzeichnungen festgehalten wurden, erfragte er die Praxis im Land Sachsen-Anhalt.
Da die Bestimmungen der §§ 179, 180 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nur allgemeine Regelungen über die Verarbeitung von Gefangenendaten und Daten Dritter enthalten, ist es fraglich, ob allein die besondere Situation im Strafvollzug es erlaubt, aufgrund dieser allgemeinen Vorschriften derartige Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Gefangenen sowie von Besuchern vorzunehmen. Dabei ist insbesondere hinsichtlich der Daten Dritter zu berücksichtigen, dass eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Grundrechtsgewährleistung einerseits und öffentlichen Interessen andererseits erfolgen muss. Diese allein dem Verwaltungsvollzug zu überlassen, erschien dem Landesbeauftragten nicht angemessen.
Bei dieser Überlegung spielte auch eine Rolle, dass bezüglich Eingriffen von besonderer Qualität der jeweils zuständige Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Voraussetzungen zur Zulässigkeit eines Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht - in der Regel gesonderte Bestimmungen geschaffen hat (z.B. §§ 86, 86a StVollzG bzw. im allgemeinen Datenschutzrecht bestehende Videoüberwachungsregelungen).
Daher informierte der Landesbeauftragte in seiner Anfrage das zuständige Ministerium der Justiz darüber, dass er die allgemeinen Datenerhebungs- und Verarbeitungsregeln als Grundlage für eine Videoüberwachung/-aufzeichnung als nicht ausreichend ansehe.

Erfreulicherweise teilte das Ministerium der Justiz die rechtliche Einschätzung des Landesbeauftragten und informierte ihn darüber, dass - soweit dies technisch überhaupt möglich wäre - Videoaufzeichnungen nur auf richterliche Anordnung, z.B. im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, erfolgen würden. Eine Prüfung, ob solche Aufzeichnungen beantragt wurden und ob die dafür notwendigen Anträge begründet waren, wird noch durchgeführt.