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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

22.2 Untersuchungshaft - Versuch einer gesetzlichen Regelung

Der Landesbeauftragte hatte Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen. Da ein solches Gesetz bereits lange auf der Forderungsliste der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder steht, hat der Landesbeauftragte die Möglichkeit genutzt, um auch auf die von der Datenschutzkonferenz bereits 1999 verabschiedete Entschließung „Angemessener Datenschutz auch für Untersuchungsgefangene” erneut aufmerksam zu machen.
Der Landesbeauftragte hat darüber hinaus u.a. auf Folgendes hingewiesen:

Im Entwurf ist vorgesehen, eine Mehrfertigung der Anklageschrift an die Anstalt zu übersenden. Dies ist problematisch, da es vor allem in Fällen einer Nichtverurteilung bzw. einer Teilverurteilung regelmäßig zu unnötigen und damit unzulässigen Datenübermittlungen kommen dürfte. Damit ist noch nicht gesagt, ob im Einzelfall die Notwendigkeit für eine Übermittlung gegeben sein kann.
Selbst wenn eine Regelung geschaffen wird, welche im Falle der grundsätzlichen Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung der Anstalt eine Übersendung erlaubt, ist eine Begrenzung auf die im Einzelfall erforderlichen Informationen - statt der gesamten Anklageschrift - geboten. Die Begründung des vorgelegten Entwurfs gibt insoweit keine weitergehenden Erläuterungen.

Im Entwurf ist weiter vorgesehen, dass das Gericht seine Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Ausgestaltung der Untersuchungshaft auf die Haftanstalt übertragen kann. Ob die Anstalt in diesem Fall alle Daten, auch die Dritter wie z.B. Zeugen oder Geschädigter, benötigt, erscheint insbesondere unter dem Aspekt zweifelhaft, dass nicht jeder Anklage eine Verurteilung folgt.

Der Entwurf ermöglicht die Übermittlung von Entlassungsanordnungen aus der Untersuchungshaft auch in anderer als Schriftform. Auch wenn die Regelung zur Nutzung von Telefaxdiensten - unter bestimmten Voraussetzungen - noch akzeptabel erscheint, so genügt die Nutzung elektronischer Medien nur dann den datenschutzrechtlichen Anforderungen, wenn entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten bei der Übermittlung sicherstellen.
Der Landesbeauftragte regte an, eine elektronische Übermittlung über das Internet nur auf sicherem (verschlüsseltem) Wege zuzulassen. Ein Hinweis im Gesetzestext auf § 9 BDSG und die Anlage zu § 9 BDSG bzw. die entsprechenden Landesregelungen scheint aber ausreichend zu sein.

Der Landesbeauftragte bat das Ministerium der Justiz, über die weitere Entwicklung zu informieren.